Seit 1.1.2004 gilt § 1a Abs. 1 KSchG, Abfindungsanspruch bei betriebsbedingter Kündigung. Wenn der Arbeitgeber eine Kündigung gemäß den Voraussetzungen des § 1a Abs. 1 KSchG erklärt, hat der Arbeitnehmer, für den das KSchG Anwendung findet, Anspruch auf Zahlung einer Abfindung.
Voraussetzung ist, dass der Arbeitgeber die Kündigung mit dem Hinweis verbindet, dass
die Kündigung auf dringende betriebliche Erfordernisse bestürzt ist und der Arbeitnehmer bei Verstreichenlassen der Klagefrist die Abfindung beanspruchen kann.
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