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Wann bekomme ich eine Abfindung?
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Anspruch auf Abfindung?
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Abfindungen, die für den Verlust des Arbeitsplatzes gezahlt werden, ergeben sich z.B. aus einem Sozialplan, beim Nachteilsausgleich, im KSchG oder werden individuell vereinbart. Die allgemeine Rechtsauffassung unter den Arbeitnehmern, dass der Arbeitgeber regelmäßig bei Kündigung eine Abfindung zu zahlen hat, ist nicht richtig.
Wenn der Arbeitgeber eine rechtmäßige Kündigung ausspricht, braucht der Arbeitgeber keine Abfindung zu zahlen. Wir empfehlen Ihnen unverzüglich nach Erhalt der Kündigung einen Rechtsanwalt aufzusuchen, der die Rechtmäßigkeit der Kündigung für Sie beim Arbeitsgericht überprüfen lässt.
Üblicherweise wird im Rahmen eines Kündigungsschutzprozesses (Kündigungsschutz) beim Arbeitsgericht über die Zahlung einer Abfindung verhandelt, wenn Bedenken hinsichtlich der Wirksamkeit der Kündigung bestehen. Dann ist der Arbeitgeber oftmals bereit, wegen des bestehenden Prozess- und wirtschaftlichen Risikos, eine Abfindung zur Beendigung des Rechtsstreits zu zahlen. Der Arbeitgeber wird im Allgemeinen bei einem für ihn höheren Prozessrisiko eher bereit sein, eine Abfindung zur Beendigung der Rechtsstreitigkeit zu zahlen.
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Höhe der Abfindung
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Die Höhe der Abfindung ist allgemein gesetzlich nur in § 1a Abs. 2 KSchG verklausuliert. Danach erhält der Arbeitnehmer 0,5 Monatsverdienste für jedes Jahr des Bestehens des Arbeitsverhältnisses. Bei der Ermittlung der Dauer des Arbeitsverhältnisses ist ein Zeitraum von mehr als sechs Monaten auf ein volles Jahr aufzurunden. Gem. § 10 Abs. 3 KSchG gilt wie bei der Auflösungsabfindung als Monatsverdienst der Monatsbruttobezug im letzten Monat des Arbeitsverhältnisses.
Dem Arbeitgeber bleibt es unbenommen, höhere oder niedrigere Abfindungsangebote auszusprechen, allerdings handelt es sich dann nicht mehr um eine „betriebsbedingte Abfindung“ i. S. des § 1 a KSchG, sondern um das Angebot auf Abschluß eines Aufhebungsvertrags,dessen Wirksamkeit sich nach den allgemeinen Regeln richtet. Wird im Rahmen der Güteverhandlung beim Arbeitsgericht über die Kündigung verhandelt, wird vom Gericht meist ein Vergleich auf dieser Berechnungegrundlage vorgeschlagen. Ganz häufig gibt es auch andere Berchnungsmethoden, die z.B. im Tarifvertrag, im Sozialplan usw. vereinbart sein können. Für die Berechnung spielen dann meist mehr Faktoren als nur der Verdienst und die Zugehörigkeit eine Rolle.
Einkommensteuerrechtliche Gesichtspunkte
Eine Abfindung, die wegen einer vom Arbeitgeber veranlassten oder gerichtlich ausgesprochenen Auflösung des Dienstverhältnisses nach § 3 Nr. 9 EStG gezahlt wurde, war bisher zwischen 7.200 und 11.000 Euro steuerfrei.
NEU: Zum 1.1.2006 wurden u.a. die Vorschriften § 3 Nr. 9 EStG aufgehoben. Die Abfindung, die im Rahmen von Auflösungsverträgen, Auflösungsvergleichen oder Sozialplänen vereinbart wird, ist somit voll zu versteuern, d.h. der Arbeitgeber wird zukünftig wahrscheinlich tiefer in die Tasche greifen müssen, da die Abfindung im Ergebnis weniger wert ist.
Der Gesetzgeber hat allerdings in § 52 Abs. 4a EStG eine Übergangsregelung vorgesehen. Diese lautet: § 3 Nr. 9 EStG ist in der bis zum 31. Dezember 2005 geltenden Fassung weiter anzuwenden für
(1) vor dem 1. Januar 2006 entstandene Ansprüche der Arbeitnehmer auf Abfindungen oder (2) für Abfindungen wegen einer vor dem 1. Januar 2006 getroffenen Gerichtsent- scheidung oder (3) einer am 31. Dezember 2005 anhängigen Klage,
soweit die Abfindungen dem Arbeitnehmer vor dem 1. Januar 2008 zufließen.
Liegt also einer der o.g. drei Fälle vor, kann der Steuerfreibetrag über den 31.12.2005 hinaus geltend gemacht werden.
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