Eine Änderungskündigung ist eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses bei gleichzeitigem Angebot, zu geänderten Arbeitsbedingungen das Arbeitsverhältnis fortzusetzen, § 2 Satz 1 KSchG.
Der Arbeitnehmer hat hier drei Möglichkeiten:
1. Der Arbeitnehmer nimmt das neue Angebot an, dann arbeitete er zu den neuen Bedingungen weiter.
2. Der Arbeitnehmer lehnt die geänderten Bedingungen ab, dann wirkt die Änderungskündigung wie eine Beendigungskündigung und das Arbeitsverhältnis endet mit Ablauf der Kündigungsfrist. Der Arbeitnehmer kann die Rechtmäßigkeit der Kündigung beim Arbeitsgericht weiterhin überprüfen lassen.
3. Der Arbeitnehmer nimmt das Änderungsangebot unter dem Vorbehalt an, dass die Änderung der Arbeitsbedingungen sozial gerechtfertigt ist. Die Annahme unter Vorbehalt bedeutet, dass der Arbeitnehmer nach Ablauf der Kündigungsfrist zunächst zu den geänderten Bedingungen weiterbeschäftigt wird und sodann in einem Klageverfahren geklärt wird, ob die Änderungen der Arbeitsbedingungen sozial gerechtfertigt sind. Es kommt insoweit darauf an, ob der Weiterbeschäftigung zu unveränderten Bedingungen ein dringendes betriebliches Bedürfnis entgegensteht. Aus dem Grundsatz der Vertragskontinuität heraus ist der Arbeitgeber gehalten, dem Arbeitnehmer die Beschäftigungsmöglichkeit anzubieten, die von der bisher vereinbarten Beschäftigung am wenigsten abweicht, selbstverständlich nur wenn mehrere Beschäftigungsmöglichkeiten bestehen.
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