Die Vorschrift des § 2a ArbGG regelt die ausschließliche Zuständigkeit des Arbeitsgerichts im Beschlussverfahren.
Dazu zählen Angelegenheiten aus dem Betriebsverfassungsgesetz, soweit nicht für Maßnahmen nach §§ 119 bis 121 die Zuständigkeit eines anderen Gerichts gegeben ist.
Angelegenheiten aus dem Sprecherausschutzgesetz, soweit nicht für Maßnahmen nach seinen §§ 34 bis 36 die Zuständigkeit eines anderen Gerichts gegeben ist.
Angelegenheiten aus dem Mitbestimmungsgesetz, dem Mitbestimmungsergänzungsgesetz und dem Drittbeteiligungsgesetz, soweit über die Wahl von Vertretern der Arbeitnehmer in den Aufsichtsrat und über ihre Abberufung mit Ausnahme der Abberufung nach § 103 Abs. 3 des AktG zu entscheiden ist.
Ferner Angelegenheiten nach den §§ 94, 95, 139 SGB IX, § 18 a BBiG.