Verfahren kommen vor die Gerichte der Arbeitsgerichtsbarkeit, wenn die Voraussetzungen des § 2 oder § 2a ArbGG erfüllt sind. In § 2 ArbGG ist die Zuständigkeit des Arbeitsgerichts im Urteilsverfahren, in § 2a ArbGG die Zuständigkeit des Arbeitsgerichts im Beschlussverfahren geregelt.
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