In § 2 Abs. 1 und Abs. 2 ArbGG sind die Voraussetzungen für die ausschließliche Zuständigkeit des Arbeitsgerichts für das Urteilsverfahren bestimmt. In den § 2 Abs. 3 ArbGG werden die sogenannten Zusammenhangsstreitigkeiten dargestellt und in Abs. 4 wird schließlich die fakultative Zuständigkeit, die auf Grund einer Vereinbarung zwischen juristischen Personen des Privatrechts und Personen, die kraft Gesetzes allein oder als Mitglieder des Vertretungsorgans der juristischen Person zu ihrer Vertretung berufen sind, begründet werden kann.