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Was ist beim Arbeitsvertrag zu beachten?
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Arbeitsvertrag
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Der Arbeitsvertrag ist der individuell ausgehandelte Vertrag zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber und bildet damit die Grundlage des Arbeitsverhältnisses, d. h. es werden die wesentlichen Rechte und Pflichten der Vertragsparteien bestimmt. Im Arbeitsvertrag werden insbesondere die Tätigkeit, der Arbeitsort, die Arbeitszeit, die Vergütung, die Kündigungsfristen und die Dauer der Beschäftigung geregelt.
Neben dem Arbeitvertrag können u.U. noch Bestimmungen eines Tarifvertrags, einer Betriebsvereinbarung oder gesetzliche Bestimmungen gelten und Wirkung auf das Arbeitsverhältnis entfalten.
Der Arbeitsvertrag bedarf nicht der Schriftform, aus Beweiszwecken und zur Vermeidung von Streitigkeiten ist es allerdings üblich und empfehlenswert, die Bedingungen schriftlich niederzulegen und zu unterzeichnen.
Nach dem "Nachweisgesetz” hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer spätestens einen Monat nach dem vereinbarten Beginn des Arbeitsverhältnisses die wesentlichen Vertragsbedingungen schriftlich niederzulegen, die Niederschrift zu unterzeichnen und dem Arbeitnehmer auszuhändigen, § 2 NachwG. Verletzt der Arbeitgeber diese gesetzliche Verpflichtung, ist der Arbeitsvertrag trotzdem wirksam. Die Verletzung des Nachweisgesetzes ist nicht bußgeldbewährt.
Der Arbeitgeber hat in die Niederschrift die in § 2 Abs. 1 NachwG in 10 Ziffern aufgelisteten Gegenstände aufzunehmen. Diese sind:
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der Name und die Anschrift der Vertragsparteien,
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der Zeitpunkt des Beginns des Arbeitsverhältnisses,
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bei befristeten Arbeitsverhältnissen: die vorhersehbare Dauer des Arbeitsverhältnisses,
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der Arbeitsort oder, falls der Arbeitnehmer nicht nur an einem bestimmten Arbeitsort tätig sein soll, ein Hinweis darauf, daß der Arbeitnehmer an verschiedenen Orten beschäftigt werden kann,
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eine kurze Charakterisierung oder Beschreibung der vom Arbeitnehmer zu leistenden Tätigkeit,
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die Zusammensetzung und die Höhe des Arbeitsentgelts einschließlich der Zuschläge, der Zulagen, Prämien und Sonderzahlungen sowie anderer Bestandteile des Arbeitsentgelts und deren Fälligkeit,
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die vereinbarte Arbeitszeit,
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die Dauer des jährlichen Erholungsurlaubs,
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die Fristen für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses,
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ein in allgemeiner Form gehaltener Hinweis auf die Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen, die auf das Arbeitsverhältnis anzuwenden sind.
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Bei geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen ist gemäß § 2 I 4 NachwG außerdem der Hinweis aufzunehmen, daß der Arbeitnehmer in der gesetzlichen Rentenversicherung die Stellung eines versicherungspflichtigen Arbeitnehmers erwerben kann, wenn er nach § 5 Abs. 2 Satz 2 des SGB VI auf die Versicherungsfreiheit durch Erkärung gegenüber dem Arbeitgeber verzichtet.
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