|
|
 |
 |
 |
 |
Was tun bei Krankheit?
|
Krankheit
|
Sind Sie krank und nicht in der Lage Ihrem Arbeitgeber Ihre Arbeitskraft anzubieten, so sind Sie verpflichtet, dies Ihrem Arbeitgeber unverzüglich anzuzeigen und einen Nachweis über die Arbeitsunfähigkeit beibringen. Unterlassen Sie dies, laufen Sie Gefahr, gekündigt zu werden, da Ihr Handeln als Arbeitsverweigerung verstanden werden wird. Soweit eine Erkrankung dem Arbeitnehmer die Arbeit nicht unmöglich macht, ist sie arbeitsrechtlich irrelevant. Arbeitsunfähigkeit ist gegeben, wenn die Krankheit es dem Arbeitnehmer unmöglich macht, die nach dem Inhalt des Arbeitsvertrags geschuldete Leistung zu erbringen oder er die Arbeit nur unter der Gefahr fortsetzen kann, seinen Gesundheitszustand in absehbarer Zeit, naher Zukunft zu verschlechtern. Keine Arbeitsunfähigkeit besteht bei Schönheitsoperationen, es sei denn, sie sind medizinisch veranlaßt, und ambulanten Arztbesuchen und z.B. bei einer Verletzung am Fuß, wenn der Arbeitnehmer ausschließlich eine sitzende Tätigkeit hat.
|
Nach oben
|
Aktuelle Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts:
|
Außerordentliche Kündigung nach Skiurlaub während einer Arbeitsunfähigkeit BAG, Urteil v. 2.3.2006 - 2 AZR 53/05 - Vorinstanz: LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 7.Oktober 2004 - 4 Sa 491/04
Ein Arbeitnehmer, der als ärztlicher Gutachter für Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen bei einem Medizinischen Dienst der Krankenkassen (MDK) beschäftigt ist und während seiner eigenen längeren Arbeitsunfähigkeit wegen einer Meningoenzephalitis trotz erkannter Krankheitssymptome im Hochgebirge Ski läuft, verletzt seine arbeitsvertraglichen Pflichten in so erheblicher Weise, dass der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grund nach § 626 BGB fristlos beenden kann. Er hatte seinen Arbeitgeber nicht informiert und brach sich während des Skiurlaubs das Waden- und Schienbein, was zu einer erheblichen Verlängerung der Arbeitsunfähigkeit führte.
|
Nach oben
|
Weitere Themen:
|
|
Nach oben
|
|
 |