Voraussetzung dafür, dass der Arbeitgeber eine betriebsbedingte Kündigung aussprechen kann, ist, dass der Arbeitgeber dringende betriebliche Erfordernisse nachweisen kann, welche einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers in dem Betrieb entgegenstehen. Oftmals ist Grundlage des Ausspruchs einer betriebsbedingten Kündigung eine vorausgegangene unternehmerische Entscheidung des Arbeitgebers. Das Gericht kann die Entscheidung des Arbeitgebers nur auf Willkür überprüfen. Deutet sich allerdings an, dass die betriebliche Entscheidung einer Entscheidung, einen konkreten Arbeitnehmer zu kündigen, nähert, umso größer ist jedoch die gerichtliche Kontrolldichte.
Der Idealfall einer betriebsbedingten Kündigung ist die Betriebsstilllegung. Es besteht für keinen Arbeitnehmer eine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit, so dass die Voraussetzung des § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG vorliegen.
Liegen die Voraussetzungen einer betriebsbedingten Kündigung vor, ist zu berücksichtigen, dass der Arbeitgeber zusätzlich eine Sozialauswahl nach § 1 Abs. 3 KSchG vorzunehmen hat. Dabei hat er alle Arbeitnehmer, die eine Tätigkeit ausüben, welche zukünftig entfallen sollen, miteinander zu vergleichen, d. h. deren Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter, die Unterhaltspflichten und die Schwerbehinderung sind zu würdigen und gegeneinander abzuwägen.
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