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fristlose Kündigung
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Soll das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist aufgelöst werden, ist das Vorliegen eines so genannten "wichtigen Grundes" erforderlich. Gem. § 626 Abs. 1 BGB müssen Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann. Die außerordentliche Kündigung stellt mithin die ultima ratio, d. h. die letzte Maßnahme für den Kündigenden dar, alle anderen zumutbaren Mitteln müssen bereits ausgeschöpft sein.
Außerdem lässt sich eine außerordentliche Kündigung nur auf Sachverhalte stützen, die sich konkret nachteilig auf das Arbeitsverhältnis auswirken. Dies kann u. U. problematisch sein bei außerdienstlichem unkorrektem Verhalten.
Die außerordentliche Kündigung kann allerdings nur innerhalb einer Frist von zwei Wochen erfolgen, nachdem der Kündigende von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt hat, § 626 Abs. 2 BGB. Nach Ablauf der Frist wird unwiderlegbar vermutet, dass die weitere Beschäftigung nicht mehr unzumutbar ist. Die außerordentliche Kündigung wäre zu dann unwirksam.
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Aktuelle Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts:
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Außerordentliche Kündigung nach Skiurlaub während einer Arbeitsunfähigkeit BAG, Urteil v. 2.3.2006 - 2 AZR 53/05 - Vorinstanz: LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 7.Oktober 2004 - 4 Sa 491/04
Ein Arbeitnehmer, der als ärztlicher Gutachter für Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen bei einem Medizinischen Dienst der Krankenkassen (MDK) beschäftigt ist und während seiner eigenen längeren Arbeitsunfähigkeit wegen einer Meningoenzephalitis trotz erkannter Krankheitssymptome im Hochgebirge Ski läuft, verletzt seine arbeitsvertraglichen Pflichten in so erheblicher Weise, dass der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grund nach § 626 BGB fristlos beenden kann. Er hatte seinen Arbeitgeber nicht informiert und brach sich während des Skiurlaubs das Waden- und Schienbein, was zu einer erheblichen Verlängerung der Arbeitsunfähigkeit führte.
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