Eine Kündigung aus Gründen, die in der Person des Arbeitnehmers liegen, ist gegeben, wenn der Arbeitnehmer seine Fähigkeit oder Eignung, die geschuldete Arbeitsleistung zu erbringen ganz oder teilweise verloren hat, etwa durch Krankheit, psychische und physische Abhängigkeiten z. B. von Alkohol oder mangelnde fachliche Qualifikation, Nichtbestehen von Prüfungen, mangelhafte Kenntnisse. Auf ein Verschulden kommt es dabei nicht an, weshalb auch keine Abmahnung voraus gegangen sein muss.
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