Eine verhaltensbedingte Kündigung ist gerechtfertigt, wenn Umstände im Verhalten des Arbeitnehmers vorliegen, die bei verständiger Würdigung (objektiver Maßstab) in Abwägung der beiderseitigen Interessen der Vertragsparteien die Kündigung also billigenswert und angemessen erscheinen lassen. Eine solche Kündigung kommt zum Beispiel wegen mangelnder Arbeitsleistung, bewusst Arbeitsverweigerung oder andere negative Auffälligkeiten eines Arbeitnehmers in Betracht.
Eine verhaltensbedingte Kündigung des Arbeitgebers ist das (letzte) Mittel, um Vertragsverletzungen des Arbeitnehmers abzustellen, welche die Interessen des Arbeitgebers beeinträchtigen. Bevor der Arbeitgeber allerdings zu diesem letzten Mittel greifen kann, hat er den Arbeitnehmer abzumahnen und ihm im Wiederholungsfall die Beendigung des Arbeitsverhältnisses in Aussicht zu stellen. Keine Abmahnung bedarf es bei einer verhaltensbedingten Kündigung, wenn es sich um schwere Pflichtverletzungen handelt, deren Rechtswidrigkeit für den Arbeitnehmer ohne weiteres erkennbar und bei denen eine Hinnahme des Arbeitgebers offensichtlich ausgeschlossen ist, dies insbesondere bei Pflichtwidrigkeiten im Vertrauensbereich wie z. B. strafbaren Handlungen.