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Ist eine Kündigung vor Dienstantritt möglich?
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Kündigung vor Dienstantritt?
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Beginnt das Arbeitsverhältnis erst einige Zeit nach Vertragsabschluss, kann grundsätzlich jede der Vertragsparteien das Arbeitsverhältnis vor vertraglich vereinbarten Dienstbeginn wieder kündigen. Das Kündigungsrecht besteht also auch für die Zeit vor Dienstantritt, d. h. es ist sowohl eine außerordentliche als auch eine ordentliche Kündigung unter den Voraussetzungen wie „nach“ Dienstantritt möglich.
Das Recht zur ordentlichen Kündigung kann allerdings vertraglich ausgeschlossen werden, d. h. es kann vereinbart werden, dass vor Dienstantritt keine ordentliche Kündigung zulässig ist.
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Aktuelle Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts:
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Anwendbarkeit der §§ 4, 7 KSchG nF auf eine noch im Jahre 2003 zugegangene Kündigung; Kündigung vor Arbeitsantritt BAG, Urteil vom 9. Februar 2006 - 6 AZR 283/05 - Vorinstanz: LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17. Februar 2005 - 6 Sa 697/04 -
Eine noch im Jahre 2003 zugegangene Kündigung, gegen die erst im Jahre 2004 gerichtlich vorgegangen wird, unterliegt der Drei-Wochen-Frist des § 4 KSchG nF, die mit Inkrafttreten der Neufassung des Kündigungsschutzgesetzes am 1. Januar 2004 begann und am 21. Januar 2004 ablief. Da die Klage erst am 13. Februar 2004 beim Arbeitsgericht eingegangen war, kann sich der Kläger nicht mehr mit Erfolg auf die behauptete fehlerhafte Anhörung des Betriebsrats und auf den geltend gemachten Verstoß der Kündigung gegen Treu und Glauben berufen. Dagegen kann außerhalb der Klagefrist des § 4 KSchG nF noch geltend gemacht werden, bei der ordentlichen Kündigung habe der Arbeitgeber die Kündigungsfrist nicht eingehalten. Bei einer Kündigung vor Dienstantritt ist jedoch grundsätzlich nicht davon auszugehen, dass die Parteien eine tatsächliche Mindestbeschäftigung gewollt haben, so dass die Kündigungsfrist idR mit Zugang der Kündigungserklärung beginnt und im vorliegenden Fall am 31. Dezember 2003 endete.
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