Rechtsgrundlage für ein Leiharbeitsverhältnis ist das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG). Der Verleiher, der die erforderliche Erlaubnis nach § 1 AÜG innehat, überläßt den bei ihm angestellten Arbeitnehmer einem anderen Unternehmer, dem Entleiher, gewerbsmäßig zur Arbeitsleistung. Das Arbeitsverhältnis besteht zwischen dem Verleiher und den Arbeitnehmer; zum Entleiher besteht kein Vertragsverhältnis des Arbeitnehmers. Dem Entleiher wird durch den Verleiher jedoch die Befugnis eingeräumt, dem Leiharbeitnehmer nach eigenen Weisungen einzusetzen. Ausnahmsweise kann ein Vertrag zwischen dem Entleiher und dem Leiharbeitnehmer entstehen. Dies ist z.B. der Fall, wenn der Vertrag zwischen dem Verleiher und dem Leiharbeitnehmer wegen fehlender Erlaubnis unwirksam ist. Für die Leiharbeitnehmer gilt das Prinzip des equal pay, d.h. der Leiharbeitnehmer hat Anspruch auf die im Betrieb des Entleihers für einen vergleichbaren Arbeitnehmer geltenden wesentlichen Arbeitsbedingungen einschließlich des Arbeitsentgelts. Aber vorsicht, es gibt auch Ausnahmeregelungen vom Gleichbehandlungsgrundsatz und dem Grundsatz des equal pay.
Daneben gibt es für den Leiharbeitnehmer Besonderheiten in der betriebsverfassungsrechtlichen Zuordnung. So findet der Leiharbeitnehmer bei der Ermittlung von Schwellenwerten im BetrVG keine Berücksichtigung, ist im Entleihbetrieb aber wahlberechtigt, d. h. der Leiharbeitnehmer wählt, zählt aber nicht.
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