Das Probearbeitsverhältnis soll Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Möglichkeit geben, im Rahmen einer angemessenen Zeitspanne herauszufinden, ob eine dauerhafte Zusammenarbeit möglich erscheint.
Gem. § 622 Abs. 3 BGB kann eine Probezeit längstens für die Dauer von sechs Monaten vereinbart werden. Im Allgemeinen ist üblich, dass eine Probezeit zwischen vier Wochen und drei Monaten vereinbart wird. Während der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden.
Wird hingegen eine Probezeit von mehr als sechs Monaten individuell vereinbart, gilt zu Gunsten des Arbeitnehmers § 1 KSchG und die gesetzliche Grundkündigungsfrist gem. § 622 Abs. 1 BGB.
Eine kürzere Kündigungsfrist als zwei Wochen kann nur in Tarifverträgen geregelt werden, § 622 Abs. 4.
Das Probungsarbeitsverhältnis kann allerdings auch als befristetes Arbeitsverhältnis ausgestaltet werden, d. h. mit Ablauf der Probezeit endet der Vertrag, wenn dieser nicht ausdrücklich verlängert wird oder es wird ein unbefristetes Arbeitsverhältnis mit vorgeschalteter Probezeit geschlossenen.
Besonderheit: § 13 BBiG Hiernach ist für das Berufsausbildungsverhältnis gesetzlich eine Probezeit von mindestens einem Monat und höchstens drei Monaten vorgeschrieben. NEU 2006: Die Probezeit soll bei Neueinstellungen von sechs Monate auf zwei Jahre ausgedehnt werden. Die Bundesregierung möchte damit eine Lockerung des Kündigungsschutzes erzielen.