Wenn ein Anspruch verjährt ist, kann der Schuldner die Leistung verweigern, wenn er die Einrede der Verjährung erhebt. Macht der Schuldner die Verjährung nicht geltend, ist er weiterhin zur Leistung verpflichtet.
Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt gemäß § 195 BGB 3 Jahre seit dem 1.1.2002. Die Fristen beginnt mit dem Schluss des Jahres in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Weil dies lange dauern kann, sieht das Gesetz eine Höchstfrist in § 199 Abs. 4 BGB vor. Danach verjähren Ansprüche ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 10 Jahren von ihrer Entstehung an. Unter diese Regelung fallen alle vertraglichen und gesetzlichen Ansprüche, insbesondere Ansprüche auf Entgelt, Sachleistung oder Dienstleistungen, unerlaubter Handlung, aus Gefährdungshaftung, ungerechtfertigter Bereicherung usw...
In § 61 Abs. 2 HGB existiert eine dreimonatige Verjährungsfrist bei Wettbewerbsverstößen des Arbeitnehmers, wenn der Arbeitgeber davon Kenntnis hat. Ungeachtet der Kenntnis des Arbeitgebers verjähren die Ansprüche in fünf Jahren.
Die Verjährung ist von der Ausschlussfrist zu unterscheiden. Ausschlussfristen sind zumeist im Arbeitsvertrag, in Betriebsvereinbarungen oder Tarifverträgen enthalten. Diese sind unbedingt zu beachten, weil bei Nichtbeachtung einer Ausschlussfrist Ihr bestehendes Recht, wenn es nicht innerhalb der Frist geltend gemacht wird, erlischt! Es ist unerheblich, ob Sie die Frist kennen.
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