Der Anspruch des Arbeitnehmers auf Erteilung eines Zeugnisses resultiert aus § 109 GewO. Gesetzlich wird zwischen dem einfachen Zeugnis, das Art und Dauer wiedergibt und oftmals auch als "Bescheinigung" bezeichnet wird und dem qualifizierten Zeugnis, das zur Leistung und zum Verhalten des Arbeitnehmers Auskunft gibt, unterschieden. Jeder Arbeitnehmer hat Anspruch auf ein Zeugnis. Der Arbeitgeber schuldet bei Beendigung ein einfaches Arbeitszeugnis. Auf Verlangen des Arbeitnehmers hat der Arbeitgeber ein qualifiziertes Zeugnis zu erteilen.
Erhalten Sie ein Zeugnis, von dem Sie nicht wissen, ob es in Ordnung ist, raten wir zu einer Überprüfung beim Rechtsanwalt, da die "Geheimsprache" erheblichen Einfluß auf Ihre weitere berufliche Laufbahn haben kann. So bedeutet z.B. "die übertragenen Aufgaben hat er/sie zu unserer vollsten Zufriedenheit erledigt", dass der Arbeitnehmer eine durchweg sehr gute Leistung erbracht hat. Während die Formulierung "er/ sie führte die übertragenen Aufgaben mit großem Fleiß und Interesse durch" dem Arbeitnehmer völlig ungenügende Leistungen bescheinigt.
Sind Sie mit dem erteilten Zeugnis nicht zufrieden, weil Sie z.B. nicht mit der Beurteilung des Arbeitgebers übereinstimmen, können Sie Ihren Anspruch auf Änderung bzw. Berichtigung geltend machen.
Mittlerweile ist es üblich, dass eine Schlussformel das Zeugnis abrundet. In der Schlußformel dankt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer für seine Arbeit und drückt seine guten Wünsche für den weiteren beruflichen Werdegang aus. Fehlt diese, wirkt es zwar oftmals negativ, allerdings hat das BAG entschieden, dass leider kein Rechtsanspruch auf die Aufnahme einer Schlussformulierung besteht.
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